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   OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93   

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https://dejure.org/1994,4619
OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93 (https://dejure.org/1994,4619)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.1994 - 3 U 154/93 (https://dejure.org/1994,4619)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 1994 - 3 U 154/93 (https://dejure.org/1994,4619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Nachschieben von Ausschlussgründen, Nachschieben von Gründen, Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern Gesellschaftern oder Mitgeschäftsführern

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - O 182/92
  • OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93
    Nach überwiegender Meinung ist eine Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Worts auf Tonträger auch dann unbefugt, wenn die Aufnahme zwar nicht heimlich, aber gegen den erklärten Willen der betroffenen Person aufgenommen wird (Dreher-Tröndle StGB 6. Aufl. § 201 Rn. 4; Leipziger Kommentar StGB 10. Aufl. § 201 Rn. 11; BGH NJW 1982, 277).

    Die Situation des Klägers kann auch nicht als "notwehrähnliche Lage" angesehen werden, bei welcher von der Rechtsprechung die Verwertung unbefugt hergestellter Tonbandaufnahmen für zulässig gehalten wird (vgl. BGH NJW 1982, 277).

  • BGH, 16.03.1961 - II ZR 190/59

    Verwaltung einer Gemeinschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93
    Denn nur in diesem Fall war der Kläger in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz bei der Abstimmung über seine Abberufung von der Abstimmung ausgeschlossen und konnte ein gegen die Stimme des Klägers gefaßter Abberufungsbeschluß Wirksamkeit erlangen (vgl. Hachenburg aaO § 47 Rn. 74; BGHZ 34, 367; BGH NJW 1969, 1483).
  • BGH, 21.04.1969 - II ZR 200/67

    Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung zur Anmeldung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93
    Denn nur in diesem Fall war der Kläger in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz bei der Abstimmung über seine Abberufung von der Abstimmung ausgeschlossen und konnte ein gegen die Stimme des Klägers gefaßter Abberufungsbeschluß Wirksamkeit erlangen (vgl. Hachenburg aaO § 47 Rn. 74; BGHZ 34, 367; BGH NJW 1969, 1483).
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 207/57

    Anforderungen an die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.1994 - 3 U 154/93
    Dabei ist insbesondere auch die Dauer der Geschäftsführertätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Hachenburg aaO § 38 Rn. 43 ff; BGH NJW 1960, 628; BGH 124 Nr. 4 zu § 38 GmbH-Gesetz ; BGH GmbH-Rundschau 1969, 37).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Liegt hingegen ein wichtiger Grund tatsächlich vor, dann unterliegt der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 - 3 U 154/93 -, Rn. 36, juris; so auch BeckOK GmbHG/Heilmeier, 44. Ed. 1.2.2019, GmbHG § 38 Rn. 62; Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 38 Rn. 38, 35, 41; offengelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 14 U 12/13 -, Rn. 49, 50; dazu auch BGH, Urteil vom 04. April 2017 - II ZR 77/16 -, Rn. 14, juris; zu den Streitfragen auch BeckOK GmbHG/Heilmeier, 44. Ed. 1.2.2019, GmbHG § 38 Rn. 63 ff.).

    Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass selbst Gründe, die erst nach dem Abberufungsbeschluss entstanden sind, zur Begründung der Abberufung und fristlosen Kündigung herangezogen werden dürfen, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung ergibt, dass bereits im Zeitpunkt der Abberufung die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit unzumutbar war (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 - 3 U 154/93 -, Rn. 42 juris; die Zulässigkeit des Nachschiebens offenlassend OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013-14 U 12/13-, Rn. 40, juris).

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2008 - 7 U 133/07

    Abberufung eines Geschäftsführers bei zweigliedriger GmbH

    Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten zu würdigen (vgl. BGH NJW 1960, 628; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 295; Baumbach/Hueck a.a.O., § 38 Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 65/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

    Nachdem ein Gesellschafter zumindest bei der Kündigung seines Anstellungsvertrages, die im Zusammenhang mit seiner Abberufung als Geschäftsführer steht, nur bei einer Entbindung von dieser Funktion aus wichtigem Grund einem Stimmrechtsausschluß nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz unterliegt (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH-, z.B. BGH-Urteile vom 27.10.1986 II ZR 240/85, BB 1987, 218 und vom 25.09.1989 II ZR 304/88, BB 1989, 2132 sowie Urteil des Oberlandesgerichts - OLG- Stuttgart vom 30.03.1994 3 U 154/93, GmbHR 1995, 229 und aus der Literatur z.B. Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rz. 76 m.w.N.), kann jeder Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der ihm zustehenden Sperrminorität einer Rüge seitens der Mitgesellschafter relativ gelassen entgegensehen.
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 66/92

    Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Zuschüsse zur

    Nachdem ein Gesellschafter zumindest bei der Kündigung seines Anstellungsvertrages, die im Zusammenhang mit seiner Abberufung als Geschäftsführer steht, nur bei einer Entbindung von dieser Funktion aus wichtigem Grund einem Stimmrechtsausschluß nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz unterliegt (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH -, z. B. BGH-Urteile vom 27.10.1986 II ZR 240/85, BB 1987, 218 und vom 25.09.1989 II ZR 304/88, BB 1989, 2132 sowie Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Stuttgart vom 30.03.1994 3 U 154/93, GmbHR 1995, 229 und aus der Literatur z. B. Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rz. 76 m.w.N.), kann jeder Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der ihm zustehenden Sperrminorität einer Rüge seitens der Mitgesellschafter relativ gelassen entgegensehen.
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